BMF - Schreiben vom 29.06.2011
IV B 2 - S 1301-CHE/07/10015 : 005

BMF - Schreiben vom 29.06.2011 (IV B 2 - S 1301-CHE/07/10015 : 005) - DRsp Nr. 2011/80391

BMF, Schreiben vom 29.06.2011 - Aktenzeichen IV B 2 - S 1301-CHE/07/10015 : 005

DRsp Nr. 2011/80391

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz);; Behandlung von Arbeitnehmern im internationalen Transportgewerbe nach Artikel 15 Absatz 1 DBA-Schweiz

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern im internationalen Transportgewerbe wurde mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 9. bzw. 16. Juni 2011 die als Anlage beigefügte Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 12. März 2002 getroffen.

Die Verständigungsvereinbarung ist am 17. Juni in Kraft getreten und ersetzt die am 4. Juni 1997 getroffene Verständigungsvereinbarung (siehe Tz. 1 der Vereinbarung vom 9. Juni 2011). Sie ist auf alle Fälle anzuwenden, in denen die Einkommensteuer zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist oder die Gegenstand eines Verständigungsverfahrens sind.