BMF - Schreiben vom 29.06.2011
IV C 5 - S 2386/07/0005

BMF - Schreiben vom 29.06.2011 (IV C 5 - S 2386/07/0005) - DRsp Nr. 2011/80369

BMF, Schreiben vom 29.06.2011 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2386/07/0005

DRsp Nr. 2011/80369

Empfehlung zur Anwendung eines einheitlichen Standarddatensatzes als Schnittstelle für die Lohnsteuer-Außenprüfung; Digitale LohnSchnittstelle (DLS)

Seit dem 1. Januar 2002 hat die Finanzverwaltung das Recht, im Rahmen von Außenprüfungen die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellte Buchführung durch Datenzugriff zu prüfen [§ 147 Absatz 6 Abgabenordnung (AO)]. Das Datenzugriffsrecht erstreckt sich auf alle steuerrelevanten Daten (z. B. Lohnbuchhaltung, Finanzbuchhaltung, Anlagenbuchhaltung usw.). Eine wesentliche Form der Umsetzung ist die Überlassung von Datenträgern an Außenprüfer zur Auswertung auf den Notebooks der Prüfer. Die Finanzverwaltung empfiehlt hierzu den GDPdU-BeschreibungsstandardGrundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU), (BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001 - IV D 2 - S 0316 - 136/01 -, BStBl 2001 I Seite 415). Die Struktur und die Bezeichnung der steuerrelevanten Daten sind innerhalb dieses Standards nicht definiert.

In Deutschland werden von den Arbeitgebern zurzeit ca. 260 verschiedene Lohnabrechnungsprogramme eingesetzt. Jedes Programm ist anders aufgebaut und strukturiert, so dass auch die Dateien und Felder mit den steuerlich relevanten Daten entsprechend unterschiedlich aufgebaut, bezeichnet, formatiert und verknüpft sind.

Um