BMF - Schreiben vom 29.08.1990
IV B 6 - S 2332 - 59/90 II

BMF - Schreiben vom 29.08.1990 (IV B 6 - S 2332 - 59/90 II) - DRsp Nr. 2008/82097

BMF, Schreiben vom 29.08.1990 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2332 - 59/90 II

DRsp Nr. 2008/82097

§ 8 EStG; Lohnsteuerliche Behandlung der Fahrtkostenerstattung bei überbetrieblicher Ausbildung

In Übereinstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertritt das BdF die Auffassung, daß eine überbetriebliche Ausbildung, die zusammenhängend weniger als 3 Monate dauert, eine berufliche Tätigkeit des Auszubildenden außerhalb der Wohnung und einer ortsgebundenen regelmäßigen Arbeitsstätte darstellt. Dies bedeutet, daß die Fahrtkosten i.S.d. Abschnitts 38 Abs. 1 und 2 LStR für die Fahrten zur überbetrieblichen Ausbildungsstätte unabhängig davon, ob sie von der Wohnung oder vom Ausbildungsbetrieb angetreten werden, als Reisekosten nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei erstattet werden können. Dauert ein Ausbildungsabschnitt mindestens 3 Monate, so ist die überbetriebliche Ausbildungsstätte vom ersten Tag an eine regelmäßige Arbeitsstätte (Abschnitt 34 Abs. 3 letzter Satz LStR) mit der Folge, daß entsprechende Fahrtkostenerstattungen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören, die aber nach Maßgabe des § 40 Abs. 2 pauschal versteuert werden können.

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für gewerblich Auszubildende in der Bauwirtschaft, für die der Ausbildungsbetrieb nach Abschnitt 37 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 LStR die regelmäßige Arbeitsstätte ist.