Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Januar 2021 - IV A 3 - S 0229/20/10003 :011 - (BStBl 2021 I S. 136), geändert durch das BMF-Schreiben vom 18. Juni 2021 - IV A 3 - S 0229/20/10003 :011 - (BStBl 2021 I S. 810), wie folgt geändert:
In Nr. 3 .1 Abs. 3 (Rz. 8) wird folgender neuer Satz angefügt:
„Die Mitteilungspflicht nach §
Die Überschrift der Nr. 4 .1.1.2 wird wie folgt gefasst:
„4.1.1.2 Besondere Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 MV“
Nach Nr. 4.1.1.2.2 wird folgende Nr. 4 .1.1.2.3 angefügt:
„4.1.1.2.3 Befristete Befreiung der in § 93a Abs. 2 AO genannten Stellen von der Mitteilungspflicht über Zahlungen (§
36.1 Die in § 93a Abs. 2 AO bezeichneten öffentlichen Stellen (vgl. Rz. 6) müssen vor dem 1. Januar 2024 geleistete Zahlungen i. S. d. §
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|