BMF - Schreiben vom 29.10.2007
IV B 6 - S 1301-NDL/07/0006

BMF - Schreiben vom 29.10.2007 (IV B 6 - S 1301-NDL/07/0006) - DRsp Nr. 2008/91529

BMF, Schreiben vom 29.10.2007 - Aktenzeichen IV B 6 - S 1301-NDL/07/0006

DRsp Nr. 2008/91529

Deutsch-niederländisches Doppelbesteuerungsabkommen; Verständigungsvereinbarung zur Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Abfindungen an Arbeitnehmer

Mit dem niederländischen Finanzministerium wurde am 25. Oktober 2007 die folgende Verständigungsvereinbarung zur Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Abfindungen an Arbeitnehmer geschlossen:

  • Die Zuordnung des Besteuerungsrechts von Abfindungen an Arbeitnehmer ist abhängig vom wirtschaftlichen Hintergrund der jeweiligen Zahlung.

    • Der frühere Tätigkeitsstaat hat das Besteuerungsrecht, sofern die Abfindung hauptsächlich für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst gewährt wird (Artikel 10 des Abkommens). Für den Fall, dass der Arbeitnehmer in der Zeit vor dem Ausscheiden aus dem Dienst auch in dem Vertragsstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, oder in einem Drittstaat tätig war, ist die Abfindung zeitanteilig entsprechend der Besteuerungszuordnung der Vergütungen der früheren Tätigkeit auf die beiden Vertragsstaaten aufzuteilen. Hierbei soll die gesamte Dauer des maßgeblichen Arbeitsverhältnisses berücksichtigt werden. War der Arbeitnehmer auch in einem Drittstaat tätig, ist die Abfindung insoweit im Verhältnis der beiden Vertragsstaaten zeitanteilig dem Wohnsitzstaat zuzuordnen.