BMF - Schreiben vom 29.11.1991
IV B 3 - S 2190 - 32/91

BMF - Schreiben vom 29.11.1991 (IV B 3 - S 2190 - 32/91) - DRsp Nr. 2008/81189

BMF, Schreiben vom 29.11.1991 - Aktenzeichen IV B 3 - S 2190 - 32/91

DRsp Nr. 2008/81189

§ 7 EStG; Absetzung für Abnutzung für Wirtschaftgüter, die in der D-Markeröffnungsbilanz oder dem Anlageverzeichnis zum 1. Juli 1990 ausgewiesen sind

Die in der D-Markeröffnungsbilanz oder dem Anlageverzeichnis zum 1. Juli 1990 angesetzten Werte von Wirtschaftsgütern sind der steuerlichen Gewinnermittlung zugrundezulegen (§§ 50 und 52 Abs. 1 D-Markbilanzgesetz - DMBilG -). Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Absetzungen für Abnutzung bei diesen Wirtschaftsgütern folgendes:

1. Lineare AfA

Nach § 7 Abs. 1 DMBilG sind Vermögensgegenstände mit ihren Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten (Neuwert), höchstens jedoch mit den ihnen beizulegenden Werten (Zeitwert) zu bewerten. Diese Werte gelten nach § 7 Abs. 1 Satz 5 DMBilG für die Folgezeit als Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit Berichtigungen nach § 36 DMBilG nicht vorzunehmen sind.