Mit Urteil vom 21. Juni 2007, C-453/05 (Volker Ludwig), hat der EuGH u.a. entschieden, dass der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger zu keiner der Parteien eines Kreditvertrags, zu dessen Abschluss er beigetragen hat, in einem Vertragsverhältnis steht und mit einer der Parteien nicht unmittelbar in Kontakt tritt, nicht ausschließt, dass dieser Steuerpflichtige eine von der Steuer befreite Leistung der Vermittlung von Krediten im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 erbringt.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung dieses Urteils Folgendes:
Nach o.g. Rechtsprechung des EuGH können sog. Untervermittlungsleistungen bei Kreditvermittlungen ebenfalls umsatzsteuerfrei sein; eine steuerfreie Kreditvermittlung setzt auch nicht voraus, dass ein Kontakt des Erbringers der Vermittlungsleistung zu beiden Vertragspartnern bestanden haben muss. An der insoweit abweichenden Rechtsauffassung - Abschnitt 57 Abs. 8 UStR unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 26. Januar 1995, V R 9/93 (BStBl 1995 II S. 427) und vom 9. Oktober 2003, V R 5/03 (BStBl 2003 II S. 958) sowie im BFH-Urteil vom 3. November 2005, V R 21/05 (BStBl 2006 II S. 282) wird daher nicht mehr festgehalten.
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