BMF - Schreiben vom 29.11.2011
IV C 1 - S 2252/09/10003 : 006

BMF - Schreiben vom 29.11.2011 (IV C 1 - S 2252/09/10003 : 006) - DRsp Nr. 2012/80008

BMF, Schreiben vom 29.11.2011 - Aktenzeichen IV C 1 - S 2252/09/10003 : 006

DRsp Nr. 2012/80008

Aufhebung der BMF-Schreiben zur Kapitalertragsteuer bei Leerverkäufen von Aktien oder Investmentanteilen über den Dividendenstichtag

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die oben genannten BMF-Schreiben mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 aufgehoben. Diese BMF-Schreiben regeln Fragen der Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit Leerverkäufen von Aktien bzw. Investmentanteilen. Dieser Bereich der Kapitalertragsteuererhebung bzw. -erstattung wurde im Rahmen des OGA W-IV-Umsetzungsgesetzes (BGBl 2011 I S. 1126) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 umfassend neu geregelt.

Für Vorgänge vor dem 1. Januar 2012 sind die oben genannten BMF-Schreiben weiterhin anzuwenden. § 18 Absatz 21 InvStG in der Fassung des Regierungsentwurfs des OGA W-IV-Umsetzungsgesetzes hat im Gesetzgebungsverfahren keine Änderungen erfahren. Da diese Regelung nach ihrem Wortlaut nur für zugeflossene Kapitalerträge Anwendung findet, ist in Fällen, in denen einem Dachfonds ausschüttungsgleiche Erträge eines Zielfonds nach dem 31. Dezember 2010 und vor dem 1. Januar 2012 als zugeflossen gelten (siehe Tz. 4 des BMF-Schreibens vom 3. März 2011), die Vorlage der durch das BMF-Schreiben geforderten Berufsträgerbescheinigung Voraussetzung für die Erstattung der Kapitalertragsteuer durch das Kreditinstitut.