BMF - Schreiben vom 29.12.1994
IV B 6 - S 2353 - 434/94
Fundstellen:
BStBl 1995 I 53

BMF - Schreiben vom 29.12.1994 (IV B 6 - S 2353 - 434/94) - DRsp Nr. 2008/82009

BMF, Schreiben vom 29.12.1994 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2353 - 434/94

DRsp Nr. 2008/82009

§ 5 LStDV Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach Abschnitt 41 Abs. 2 LStR; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten, sonstige Umzugsauslagen, klimabedingte Bekleidung sowie des Ausstattungsbeitrags bei Auslandsumzügen ab 1. Januar 1995

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes und der §§ 11 und 12 der Auslandsumzugskostenverordnung für Umzüge ab 1. Januar 1995 folgendes:

  • Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 des BUKG maßgebend ist, beträgt 1.968 DM.

  • Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt

    a) für Verheiratete 1.848 DM
    b) für Ledige 924 DM.

    Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 407 DM.

  • Der Ortszuschlag, der für die Anerkennung von Aufwendungen für die Anschaffung klimabedingter Kleidung bei einem Umzug vom Inland ins Ausland nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Auslandsumzugskostenverordnung maßgebend ist, beträgt 815 DM.

  • Der Ausstattungsbetrag nach § 12 Abs. 1 der Auslandsumzugskostenverordnung beträgt bei einem Umzug vom Inland ins Ausland

    a) für Verheiratete (soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist) 10.196 DM
    b)