Aufgrund der Einführung eines verpflichtenden elektronischen Antragsverfahrens für die Entlastung von im Abzugswege einbehaltenen deutschen Steuern nach
„Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen betreffend das Verfahren zur Entlastung von im Abzugswege einbehaltenen deutschen Steuern
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