BMF - Schreiben vom 30.03.1990
IV B 2 - S 2171 - 12/90
Fundstellen:
BStBl 1990 I 149

BMF - Schreiben vom 30.03.1990 (IV B 2 - S 2171 - 12/90) - DRsp Nr. 2008/81910

BMF, Schreiben vom 30.03.1990 - Aktenzeichen IV B 2 - S 2171 - 12/90

DRsp Nr. 2008/81910

allgemeine Vorschriften: § 13 KStG; Ermittlung der Teilwerte für den Grundbesitz gemeinnütziger Wohnungsunternehmen in der Anfangsbilanz nach § 13 Abs. 2, 3 und 5 KStG;; Vereinfachung bei der Bewertung von Grund und Boden sowie Gebäuden

Nach § 13 Abs. 2 oder 5 KStG haben bislang gemeinnützige Wohnungsunternehmen und Organe der staatlichen Wohnungspolitik, die durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl 1988 I S. 1093, BStBl 1988 I S. 224) steuerpflichtig werden, auf den Zeitpunkt, in dem die bisherige Steuerbefreiung ganz oder teilweise erlischt, eine Anfangsbilanz aufzustellen (vgl. BdF-Schreiben vom 24. Juli 1989 - BStBl 1989 I S. 271). In dieser Anfangsbilanz sind die Wirtschaftsgüter oder der entsprechende Teil des Betriebsvermögens nach § 13 Abs. 3 oder 5 KStG mit dem Teilwert anzusetzen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist es nicht zu beanstanden, wenn die bislang gemeinnützigen Wohnungsunternehmen bei der Ermittlung der Teilwerte für die Wirtschaftsgüter des gesamten Grundbesitzes - in den Fällen des § 13 Abs. 5 KStG des entsprechenden Teils - folgendes Verfahren zugrunde legen (auf die schematische Darstellung in Anlage 1 wird hingewiesen):

  • Gebäude und Außenanlagen

    1. 1.1