Nach § 13 Abs. 2 oder 5 KStG haben bislang gemeinnützige Wohnungsunternehmen und Organe der staatlichen Wohnungspolitik, die durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl 1988 I S.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist es nicht zu beanstanden, wenn die bislang gemeinnützigen Wohnungsunternehmen bei der Ermittlung der Teilwerte für die Wirtschaftsgüter des gesamten Grundbesitzes - in den Fällen des § 13 Abs. 5 KStG des entsprechenden Teils - folgendes Verfahren zugrunde legen (auf die schematische Darstellung in Anlage 1 wird hingewiesen):
Gebäude und Außenanlagen
1.1
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