BMF - Schreiben vom 30.03.1993
IV A 1 - S 7427 e - 1/93

BMF - Schreiben vom 30.03.1993 (IV A 1 - S 7427 e - 1/93) - DRsp Nr. 2008/82427

BMF, Schreiben vom 30.03.1993 - Aktenzeichen IV A 1 - S 7427 e - 1/93

DRsp Nr. 2008/82427

UStG; Einzelauskunftsersuchen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.); Zuständigkeitsregelung

Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) - kurz VO (EWG) Nr. 218/92 - sieht vor, daß die zuständige Behörde eines EG-Mitgliedstaates unter gewissen Voraussetzungen jederzeit in Einzelfällen einen Antrag auf Erteilung weiterer Auskünfte (Einzelauskunftsersuchen) stellen kann.

Für die Entgegennahme und Beantwortung der Einzelauskunftsersuchen anderer EG-Mitgliedstaaten ist das Bundesamt für Finanzen - Außenstelle Saarlouis - zuständig. Die erforderlichen Ermittlungen werden von den Hauptzollämtern durchgeführt (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 d FVG).

Soweit es um Einzelauskunftsersuchen der deutschen Finanzbehörden geht, wurde auf Gemeinschaftsebene das Bundesamt für Finanzen - Außenstelle Saarlouis - als die Behörde benannt, die an die anderen EG-Mitgliedstaaten Einzelauskunftsersuchen richtet (Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 218/92).