BMF - Schreiben vom 30.04.1990
IV B 2 - S 2139 - 15/90
Fundstellen:
BStBl 1990 I 222

BMF - Schreiben vom 30.04.1990 (IV B 2 - S 2139 - 15/90) - DRsp Nr. 2008/81260

BMF, Schreiben vom 30.04.1990 - Aktenzeichen IV B 2 - S 2139 - 15/90

DRsp Nr. 2008/81260

§ 5 EStG; Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz;; sog. umgekehrte Maßgeblichkeit bei steuerfreien Rücklagen

Es ist die Frage gestellt worden, ob bis zur erstmaligen Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Wohnungsbauförderungsgesetzes (WoBauFG) vom 22. Dezember 1989 (BStBl 1989 I S. 505) die Berücksichtigung steuerfreier Rücklagen bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung voraussetzt, daß in der handelsrechtlichen Jahresbilanz ein entsprechender Passivposten ausgewiesen wird. Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hierzu wie folgt Stellung genommen:

Der Ausweis eines Sonderpostens mit Rücklageanteil in der handelsrechtlichen Jahresbilanz wird insbesondere bei der Bildung der folgenden steuerfreien Rücklagen vorausgesetzt:

  • steuerfreie Rücklage für Reinvestitionen (§ 6 b Abs. 3 Satz 6 EStG a.F., ferner § 4 EntwLStG),

  • steuerfreie Rücklage bei Erwerb von Betrieben, deren Fortbestand gefährdet ist (§ 6 d Abs. 3 Nr. 3 EStG),

  • steuerfreie Rücklage für Investitionszuschüsse (Abschnitt 34 Abs. 3 EStR),

  • steuerfreie Rücklage für Ersatzbeschaffung (Abschnitt 35 EStR),

  • steuerfreie Rücklage nach § 3 ZRFG (Abschnitt III Abs. 5 i.V.m. Abschnitt I Nr. 1 Abs. 2 des BdF-Schreibens vom 10. November 1978 - BStBl 1978 I S. 451).