BMF - Schreiben vom 30.04.1993
IV A 3 - S 7130 - 21/93
Fundstellen:
BStBl 1993 I 458

BMF - Schreiben vom 30.04.1993 (IV A 3 - S 7130 - 21/93) - DRsp Nr. 2008/82377

BMF, Schreiben vom 30.04.1993 - Aktenzeichen IV A 3 - S 7130 - 21/93

DRsp Nr. 2008/82377

§ 1 a UStG 1980 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung innergemeinschaftlicher Umsätze an die nach Artikel 15 Nr. 10 der 6. EG-Richtlinie begünstigten Einrichtungen und Personen

Durch die Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 (ABl EG 1992 Nr. L 384 S. 47) sind u.a. Artikel 15 Nr. 10 und Artikel 28a der 6. EG-Richtlinie geändert worden. Im Vorgriff auf eine danach erforderliche Gesetzesänderung gilt für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 1992 ausgeführt werden, unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes:

I. Gemeinschaftsrecht

(1) Nach Artikel 28a Abs. 1a Buchstabe a der 6. EG-Richtlinie ist der Erwerb von Gegenständen, deren Lieferung im Inland nach Artikel 15 Nr. 10 der 6. EG-Richtlinie steuerfrei wäre, von der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsmitgliedstaat ausgenommen; die Ausnahme gilt nicht für neue Fahrzeuge. Ausgenommen von der Erwerbsbesteuerung ist in diesen Fällen auch der innergemeinschaftliche Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Artikel 28a Abs. 1 Buchstabe c der 6. EG-Richtlinie).

(2) Nach Artikel 15 Nr. 10 der 6. EG-Richtlinie befreien die Mitgliedstaaten unter weiteren Voraussetzungen Lieferungen und sonstige Leistungen an folgende Einrichtungen und Personen: