BMF - Schreiben vom 30.07.1990
IV B 2 - S 2135 - 37/90
Fundstellen:
BStBl 1990 I 354

BMF - Schreiben vom 30.07.1990 (IV B 2 - S 2135 - 37/90) - DRsp Nr. 2008/81262

BMF, Schreiben vom 30.07.1990 - Aktenzeichen IV B 2 - S 2135 - 37/90

DRsp Nr. 2008/81262

§ 6 EStG; Überführung von Wirtschaftsgütern in eine Betriebsstätte, einen Betrieb oder als Einlage in eine Personengesellschaft in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost)

Werden Wirtschaftsgüter eines Steuerpflichtigen in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West) nach dem 1. November 1989 in eine Betriebsstätte oder einen Betrieb des Steuerpflichtigen in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) oder als Einlage in eine Personengesellschaft in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost), an der der Steuerpflichtige beteiligt ist, überführt, gilt nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder für die Steuern vom Einkommen und Ertrag folgendes:

  • Überführung von Anlagevermögen:

    Im Wirtschaftsjahr der Überführung braucht kein Gewinn angesetzt zu werden, weil das Wirtschaftsgut den betrieblichen Bereich des Steuerpflichtigen nicht verläßt (vgl. BdF-Schreiben vom 12. Februar 1990, BStBl 1990 I S. 72). Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Fremdvergleichspreis im Zeitpunkt der Überführung und dem Wert, den das einzelne Wirtschaftsgut nach § 6 EStG zu diesem Zeitpunkt hat (Buchwert), kann durch den Ausweis eines passiven Ausgleichspostens in der Steuerbilanz neutralisiert werden.