BMF - Schreiben vom 30.08.1991
IV B 3 - S 2257 a - 13/91

BMF - Schreiben vom 30.08.1991 (IV B 3 - S 2257 a - 13/91) - DRsp Nr. 2008/81197

BMF, Schreiben vom 30.08.1991 - Aktenzeichen IV B 3 - S 2257 a - 13/91

DRsp Nr. 2008/81197

§ 22 EStG; Steuerliche Behandlung der Bezüge der am 18. März 1990 gewählten Abgeordneten der Volkskammer der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und der für das Beitrittsgebiet gewählten Abgeordneten des Deutschen Bundestages und der Landtage der neuen Bundesländer und Berlins im Veranlagungszeitraum 1990

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur steuerlichen Behandlung der Bezüge der o.a. Abgeordneten im Veranlagungszeitraum 1990 wie folgt Stellung genommen:

1. Besteuerung im Beitrittsgebiet

Die Bezüge der am 18. März 1990 gewählten Abgeordneten der Volkskammer der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und deren Nachfolger, die nach § 1 Abs. 1 EStG -DDR unbeschränkt steuerpflichtig sind, unterliegen nach § 22 Nr. 1 EStG -DDR als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer im Beitrittsgebiet. Das gilt auch für Bezüge, die diese Abgeordneten ab dem 3. Oktober 1990 als Mitglieder des Deutschen Bundestages erhielten.

Die Bezüge der am 2. Dezember 1990 für das Beitrittsgebiet gewählten Abgeordneten des Deutschen Bundestages, die nach § 1 Abs. 1 EStG -DDR unbeschränkt steuerpflichtig sind, sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG -DDR im Beitrittsgebiet zu erfassen.

Die Amtsausstattungen bzw. Aufwandsentschädigungen sind jeweils nach § 3 Nr. 8 -DDR steuerfrei.