BMF - Schreiben vom 30.08.2007
IV C 5 - S 2378/07/0003

BMF - Schreiben vom 30.08.2007 (IV C 5 - S 2378/07/0003) - DRsp Nr. 2008/91378

BMF, Schreiben vom 30.08.2007 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2378/07/0003

DRsp Nr. 2008/91378

Bekanntgabe des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2008; Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für das Kalenderjahr 2008

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf Folgendes hingewiesen:

Die Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 28. Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Davon abweichend können Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in ihren Privathaushalten im Sinne des § 8a SGB IV beschäftigen, an Stelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende manuelle Lohnsteuerbescheinigung erteilen.