BMF - Schreiben vom 30.09.1991
IV B 7 - S 1900 - 227/91
Fundstellen:
BStBl 1991 I 921

BMF - Schreiben vom 30.09.1991 (IV B 7 - S 1900 - 227/91) - DRsp Nr. 2008/81900

BMF, Schreiben vom 30.09.1991 - Aktenzeichen IV B 7 - S 1900 - 227/91

DRsp Nr. 2008/81900

allgemeine Vorschriften: § 8 KStG; Gewinnabführungen und Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften im Beitrittsgebiet beim Übergang auf das bundesdeutsche Steuerrecht

Kapitalgesellschaften im Beitrittsgebiet haben nach § 58 Abs. 1 DMBilG die Möglichkeit, ihr Geschäftsjahr neu festzusetzen. Das erste Geschäftsjahr kann - beginnend am 1. Juli 1990 - bis zu 18 Monaten umfassen. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und zum 31. Dezember 1990 kein regulärer Jahresabschluß aufgestellt, so muß mindestens für steuerliche Zwecke ein vereinfachter Jahresabschluß aufgestellt werden (§ 58 Abs. 2 DMBilG). Diese Bilanz unterbricht zwar in den Fällen, in denen von der Verlängerungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, nicht das handelsrechtliche Geschäftsjahr, läßt aber steuerlich zwei (Rumpf-)Wirtschaftsjahre entstehen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und dem Bundesminister der Justiz nimmt das BdF zu den körperschaftsteuerlichen Fragen, die sich aus der Regelung des § 58 DMBilG ergeben, wie folgt Stellung:

1. Gewinnausschüttungen für 1990 nach dem 31. Dezember 1990

a) Erstellung eines vollständigen Jahresabschlusses zum 31. Dezember 1990

Die Körperschaftsteuer für den ausgeschütteten Teil des Einkommens 1990 beträgt 36 v.H. (§ 5 Abs. 2 StÄndG-DDR vom 6. März 1990, GBl I S. 136).