Kapitalgesellschaften im Beitrittsgebiet haben nach § 58 Abs. 1 DMBilG die Möglichkeit, ihr Geschäftsjahr neu festzusetzen. Das erste Geschäftsjahr kann - beginnend am 1. Juli 1990 - bis zu 18 Monaten umfassen. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und zum 31. Dezember 1990 kein regulärer Jahresabschluß aufgestellt, so muß mindestens für steuerliche Zwecke ein vereinfachter Jahresabschluß aufgestellt werden (§ 58 Abs. 2 DMBilG). Diese Bilanz unterbricht zwar in den Fällen, in denen von der Verlängerungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, nicht das handelsrechtliche Geschäftsjahr, läßt aber steuerlich zwei (Rumpf-)Wirtschaftsjahre entstehen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und dem Bundesminister der Justiz nimmt das BdF zu den körperschaftsteuerlichen Fragen, die sich aus der Regelung des § 58 DMBilG ergeben, wie folgt Stellung:
1. Gewinnausschüttungen für 1990 nach dem 31. Dezember 1990
a) Erstellung eines vollständigen Jahresabschlusses zum 31. Dezember 1990
Die Körperschaftsteuer für den ausgeschütteten Teil des Einkommens 1990 beträgt 36 v.H. (§ 5 Abs. 2 StÄndG-DDR vom 6. März 1990, GBl I S. 136).