BMF - Schreiben vom 30.10.2007
IV B 2 - S 2139 b/07/0001

BMF - Schreiben vom 30.10.2007 (IV B 2 - S 2139 b/07/0001) - DRsp Nr. 2008/91546

BMF, Schreiben vom 30.10.2007 - Aktenzeichen IV B 2 - S 2139 b/07/0001

DRsp Nr. 2008/91546

Zweifelsfragen zu Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG; Benennung des Investitionsjahres, buchmäßiger Nachweis und ermäßigte Besteuerung des Auflösungsgewinns bei Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG; BMF-Schreiben vom 25. Februar 2004(BStBl 2004 I S. 337) und vom 25. August 2005 (BStBl 2005 I S. 859)

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 25. Februar 2004 zu Zweifelsfragen zu Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG (BStBl 2004 I S. 337) wie folgt geändert (Ergänzungen sind fett markiert); die Änderungen des § 7g EStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 sind nicht Gegenstand dieses Schreibens.

1. Benennung des Investitionszeitpunktes (Randnummer 8)

Randnummer 8 wird wie folgt gefasst:

„Es reicht grundsätzlich aus, das einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt werden soll, seiner Funktion nach zu benennen und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzugeben (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001,BStBl 2002 II S. 385); § 9b EStG ist zu beachten. Die Vorlage eines Investitionsplanes oder eine feste Bestellung eines bestimmten Wirtschaftsgutes ist regelmäßig nicht erforderlich (vgl. jedoch Randnummer 17 für Rücklagen in Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung). ”