BMF - Schreiben vom 30.11.1994
IV B 3 - S 2056 - 113/94
Fundstellen:
BStBl 1994 I 881

BMF - Schreiben vom 30.11.1994 (IV B 3 - S 2056 - 113/94) - DRsp Nr. 2008/81653

BMF, Schreiben vom 30.11.1994 - Aktenzeichen IV B 3 - S 2056 - 113/94

DRsp Nr. 2008/81653

Verlängerung der Frist für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen für Handelsschiffe und für Schiffe, die der Seefischerei dienen; Genehmigung durch die Europäische Kommission

Durch das Standortsicherungsgesetz (StandOG) vom 13. September 1993 (BGBl 1993 I S. 1569, BStBl 1993 I S. 774) sind § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe w EStG und § 82 f EStDV geändert worden. Danach ist die Frist für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen für Schiffe um fünf Jahrs verlängert worden. Diese Verlängerung steht nach Artikel 20 Abs. 2 StandOG unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission.

Die Europäische Kommission hat mit Schreiben vom 11. November 1994 die Anwendung der Regelung über die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nach § 82 f EStDV unter den zusätzlichen Voraussetzungen der Artikel 2 und 4 der für 1994 verlängerten Siebenten Richtlinie über Beihilfen für den Schiffbau für 1994 genehmigt.

Die Sonderabschreibungen können danach unter den weiteren Voraussetzungen des § 82 f EStDV für Schiffe vorgenommen werden, die auf Grund eines vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossenen Bauvertrages (Unterzeichnung des Hauptvertrages) innerhalb von drei Jahren nach Unterzeichnung des Hauptvertrages ausgeliefert werden.

Fundstellen
BStBl 1994 I 881