BMF - Schreiben vom 30.11.2023
III C 2 - S 7220/22/10002 :013

BMF - Schreiben vom 30.11.2023 (III C 2 - S 7220/22/10002 :013) - DRsp Nr. 2023/80569

BMF, Schreiben vom 30.11.2023 - Aktenzeichen III C 2 - S 7220/22/10002 :013

DRsp Nr. 2023/80569

Umsatzsteuer; Einzelfragen bei der Anwendung des Nullsteuersatzes für bestimmte Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG)

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

Die mit diesem Schreiben veröffentlichten Regelungen ergänzen das BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023 - III C 2 -S 7220/22/10002: 010 (2023/0197236), BStBl 2023 I S. 351.

Die Entnahme einer Photovoltaikanlage unter Anwendung der Vereinfachungsregelung der Rn. 5 des BMF-Schreibens vom 27. Februar 2023 stellt ein Wahlrecht des Unternehmers dar. Die Ausübung dieses Wahlrechts ist vom Unternehmer zu dokumentieren. Dies kann z. B. durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt erfolgen.

Die Voraussetzungen für die im BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023,BStBl 2023 I S. 351, unter Rn. 5 getroffene Vereinfachungsregelung für einen Nachweis der Verwendung des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke kann auch durch die nicht nur gelegentliche Ladung des Stroms in ein E-Fahrzeug, das nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist, oder den Betrieb einer Wärmepumpe, die nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist, erfüllt werden.