BMF - Schreiben vom 30.12.1994
InvZ 1010
Fundstellen:
BStBl 1995 I 18

BMF - Schreiben vom 30.12.1994 (InvZ 1010) - DRsp Nr. 2008/80300

BMF, Schreiben vom 30.12.1994 - Aktenzeichen InvZ 1010

DRsp Nr. 2008/80300

Zweifelsfragen bei der Anwendung des Investitionszulagengesetzes; 1. Verbleibensvoraussetzung bei Transportmitteln, 2. Abgrenzung der Gewerbezweige nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993, 3. Anzahl der Arbeitnehmer bei der auf 10 v.H. erhöhten Investitionszulage nach § 5 Abs. 3 InvZulG 1993, 4. Erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 oder 3 InvZulG 1993 bei Betriebsaufspaltung

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und in Ergänzung zu den o. g. Schreiben gilt bei Anwendung des Investitionszulagengesetzes folgendes:

I. Verbleibensvoraussetzung bei Transportmitteln

1. Leerfahrten von Transportmitteln

Als Einsatz im Fördergebietsverkehr sind nach Tz. 48 des BMF-Schreibens vom 28. August 1991 unter anderem Fahrten anzusehen, die von einem Ort im Fördergebiet zu einem Ort außerhalb des Fördergebiets und umgekehrt durchgeführt werden. Befördert ein Transportmittel auf einer derartigen Fahrt keine Güter oder Personen (Leerfahrt), so handelt es sich dabei nur dann um eine Fördergebietsfahrt, wenn die nächste Fahrt, bei der Güter oder Personen befördert werden, eine Fördergebietsfahrt ist.

2. Mehrtägige Omnibusreisen zu Orten außerhalb des Fördergebiets