Die Frage, ob der Grundsatz der sog. umgekehrten Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG) auch für Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Betriebsgebäuden gilt, ist nunmehr abschließend mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert worden. Die Besprechung führte zu folgendem Ergebnis:
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