In der aufgeworfenen Frage war eine Abstimmung mit den obersten FinBeh der Länder erforderlich.
Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder wird folgendes mitgeteilt:
Wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe wegen rückwirkender Zubilligung einer Rente rückwirkend wegfällt, ist das bisher gezahlte Arbeitslosengeld bzw. die Arbeitslosenhilfe als Leibrente anzusehen und mit dem Ertragsanteil der Besteuerung zu unterwerfen. Abschn. 91 Abs. 5 der
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|