Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019,BStBl 2019 I S. 527 wie folgt ergänzt und geändert:
1. Nach der Randziffer 31.2 werden folgende Randziffern 31.2a bis 31.2e eingefügt:
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