In dem BdF-Schreiben v. 28. 2. 1991 (BStBl I S. 663) ist mitgeteilt worden, daß das Vorruhestands- und das Altersübergangsgeld im Beitrittsgebiet steuerfrei sind, jedoch nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 EStG unterliegen. Durch das Steueränderungsgesetz 1992 (BStBl I S. 146) wurde hierfür ab dem VZ 1991 der Progressionsvorbehalt eingeführt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und i EStG i. V. mit § 52 Abs. 21e EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1992). Klarstellend wird darauf hingewiesen, daß das BdF-Schreiben v. 28. 2. 1991 durch diese Gesetzesänderung in seiner Aussage zum Progressionsvorbehalt überholt ist.