In dem BMF-Schreiben v. 28. 2. 1991 (BStBl I S. 663) ist mitgeteilt worden, daß das Vorruhestands- und das Altersübergangsgeld im Beitrittsgebiet steuerfrei sind, jedoch nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 EStG unterliegen. Durch das StÄndG 1992 (BStBl I S. 146) wurde hierfür ab dem VZ 1991 der Progressionsvorbehalt eingeführt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und i EStG i. V. mit § 52 Abs. 21e EStG i. d. F. des StÄndG 1992). Klarstellend weist der BdF darauf hin, daß das BMF-Schreiben durch diese Gesetzesänderung in seiner Aussage zum Progressionsverbehalt überholt ist.