Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Kontrolle von innergemeinschaftlichen Warenlieferungen, wenn Informationen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG-Mitgliedstaaten) benötigt werden, folgendes:
Inhaltsübersicht
Textzahlen (Tz.) | |||
A. | Allgemeines | 1 - 7 | |
B. | Möglichkeiten der Nutzung von EDV-Informationen und Einzelauskunftsersuchen nach der Zusammenarbeits-VO sowie der Nutzung von Amtshilfeersuchen nach der EG-Amtshilfe-Richtlinie | 8 - 46 | |
I. | Stufe I, Informationen gemäß Art. 4 Abs. 2 Zusammenarbeits-VO | 8 - 23 | |
II. | Stufe II, Informationen gemäß Art. 4 Abs. 3 Zusammenarbeits-VO | 24 - 31 | |
III. | Stufe III, Einzelauskunftsersuchen gemäß Art. 5 Zusammenarbeits-VO | 32 - 42 | |
IV. | Amtshilfeersuchen nach der EG-Amtshilfe-Richtlinie ( | 43 - 46 |
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