BMF - Schreiben vom 31.03.2017
IV C 1 - S 2252/15/10030: 003

BMF - Schreiben vom 31.03.2017 (IV C 1 - S 2252/15/10030: 003) - DRsp Nr. 2017/80278

BMF, Schreiben vom 31.03.2017 - Aktenzeichen IV C 1 - S 2252/15/10030: 003

DRsp Nr. 2017/80278

Kapitalertragsteuerabzug durch inländische Kreditinstitute bei - auch grenzüberschreitenden - Treuhandmodellen

Als besondere Ausprägung des Einlagengeschäftes bieten Kreditinstitute vereinzelt einen neuen Service zur Nutzung von Zinsprodukten Dritter an, die die Anlagemöglichkeiten der Kunden erweitern. Die Zinsprodukte unterscheiden sich von klassischen Tages- und Festgeldanlagen dadurch, dass das Kreditinstitut die Anlagebeträge nicht selbst als Schuldner verzinst, sondern die für die Kapitalanlage vorgesehenen Gelder seiner Kunden an andere Institute (Anlageinstitute) im In- und Ausland weiterreicht. Entsprechende Tages- und Festgeldangebote der Anlageinstitute werden durch Servicedienstleister ermittelt und den Kreditinstituten über eine Anlageplattform zur Verfügung gestellt. Das Kreditinstitut nutzt diese Plattform und wählt für seine Kunden passende Angebote aus. Der einzelne Kunde trifft auf dieser Basis eine konkrete Anlageentscheidung auf Grundlage einer gesonderten, mit seinem Kreditinstitut geschlossenen Nutzungsvereinbarung.

Die entsprechenden Anlagebeträge werden durch das Kreditinstitut auf ein Sammelkonto oder für jeden Kunden einzeln jeweils auf ein offenes Treuhandkonto bei dem Anlageinstitut übertragen. Das Kreditinstitut führt das Treuhandkonto bei dem Anlageinstitut im eigenen Namen aber für Rechnung seiner Kunden.