BMF - Schreiben vom 31.03.2022
IV C 1 - S 2283-c/19/10012 :004

BMF - Schreiben vom 31.03.2022 (IV C 1 - S 2283-c/19/10012 :004) - DRsp Nr. 2022/80204

BMF, Schreiben vom 31.03.2022 - Aktenzeichen IV C 1 - S 2283-c/19/10012 :004

DRsp Nr. 2022/80204

Kapitalertragsteuer; Anrechnung von Quellensteuer, die auf Ausschüttungen von chinesischen Aktien erhoben wird, auf die deutsche Kapitalertragsteuer nach § 43a Absatz 3 EStG

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anrechenbarkeit von Quellensteuer auf Dividenden chinesischer Unternehmen wie folgt Stellung:

Aktien chinesischer Unternehmen werden von deutschen Anlegern häufig nicht über Börsen auf dem chinesischen Festland, sondern über die Börse in Hongkong erworben. In Einzelfällen sind Aktien von chinesischen Unternehmen auch an deutschen Wertpapierbörsen notiert. Die Belastung mit Quellensteuer auf Dividenden der chinesischen Unternehmen kann sich, je nach Haltedauer und Börsenplatz, an dem die chinesischen Aktien verwahrt und gelistet werden, unterscheiden. Für die Anrechenbarkeit der Quellensteuer ist bei deutschen Anlegern jedoch allein auf das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 28. März 2014 (DBA China) abzustellen, sofern es sich um Dividenden von Unternehmen handelt, die nach Artikel 4 DBA China auf dem chinesischen Festland ansässig sind. Im Einzelnen stellt sich dies wie folgt dar: