BMF - Schreiben vom 31.05.1991
IV B 3 - InvZ 1015 - 22/91
Fundstellen:
BStBl 1991 I 531

BMF - Schreiben vom 31.05.1991 (IV B 3 - InvZ 1015 - 22/91) - DRsp Nr. 2008/81163

BMF, Schreiben vom 31.05.1991 - Aktenzeichen IV B 3 - InvZ 1015 - 22/91

DRsp Nr. 2008/81163

§ 2 Invzulagenverordnung Zugehörigkeits-, Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen im Sinne des § 2 Nr. 6 der Investitionszulagenverordnung

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Auslegung der Zugehörigkeits-, Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen im Sinne des § 2 Nr. 6 der Investitionszulagenverordnung folgendes:

1. Dreijahreszeitraum

Zu den Voraussetzungen für die Gewährung der Investitionszulage gehört, daß die Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung

  • zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören (vgl. Nummer 2),

  • in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben (vgl. Nummer 3) und

  • in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 v.H. privat genutzt werden (vgl. Nummer 4).

Der Dreijahreszeitraum beginnt im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts.

Soweit die Investitionszulagenvoraussetzungen nach den vorstehenden Buchstaben a) - c) in Folge Veräußerung oder Nutzungsüberlassung nicht im Betrieb des Zulageberechtigten vorliegen müssen, ist der Zulagenberechtigte verpflichtet, die Einhaltung der Voraussetzungen in geeigneter Weise nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

2. Zugehörigkeit zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet