BMF - Schreiben vom 31.05.1994
IV B 2 - S 2144 o - 18/94

BMF - Schreiben vom 31.05.1994 (IV B 2 - S 2144 o - 18/94) - DRsp Nr. 2008/81679

BMF, Schreiben vom 31.05.1994 - Aktenzeichen IV B 2 - S 2144 o - 18/94

DRsp Nr. 2008/81679

§ 4d EStG Beitragsbezogener Leistungsplan einer rückgedeckten Unterstützungskasse

Werden einem Arbeitnehmer über eine rückgedeckte Unterstützungskasse Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, deren Höhe von den Zuwendungen abhängig ist, die der Unterstützungskasse zur Finanzierung von Rückdeckungsversicherungen vom Trägerunternehmen zur Verfügung gestellt werden, so ist nach dem Ergebnis der Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes zu beachten:

1. Lohnsteuerrechtliche Behandlung der Zuwendungen des Trägerunternehmens

Haben Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen der Unterstützungskasse, stellen Zuwendungen des Trägerunternehmens an die Unterstützungskasse, die für individuelle Rückdeckungsversicherungen zu verwenden sind, keinen Arbeitslohn des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers dar. Bei fehlendem Rechtsanspruch auf eine Zukunftssicherung liegt auch dann kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn vor, wenn die Versorgungsleistungen auf bestimmte Beträge beschränkt sind (vgl. BFH-Urteil vom 27. Mai 1993,BStBl 1994 II S. 248).

2. Ertragsteuerrechtliche Behandlung der Zuwendungen beim Trägerunternehmen