Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben zur Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG vom 18. September 2020, BStBl 2020 I Seite 952 wie folgt geändert:
Randnummer 10 wird wie folgt gefasst: