Aufgrund
des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung und
des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 2018 - 2 BvL 4/11, 2 BvL 5/11, 2 BvL 4/13 - (BGBl 2019 I S.
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Biersteuer werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Regelung zu den ermäßigten Biersteuersätzen für kleinere Brauereien in §
Entsprechendes gilt für am 11. Oktober 2019 anhängige, außerhalb eines Einspruchs-oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Biersteuerfestsetzung.
Zusatz der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Bremen und Hamburg:
Vorstehende Regelung gilt entsprechend für Einsprüche gegen die Grundsteuerfestsetzung sowie Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Grundsteuerfestsetzung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|