BierStG (1993) § 2 Abs. 2; HBeglG (2004) Art. 9 Nr. 5b; HBeglG (2004) Art. 15; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2; GG Art. 76 Abs. 1; BT GO § 78 Abs. 5;
Fundstellen:
HFR 2019, 311
Vorinstanzen:
BFH, vom 15.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VII R 44/09
BFH, vom 15.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VII R 4/09
FG Baden-Württemberg, vom 26.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2983/11
Erhöhung der ermäßigten Biersteuersätze für kleinere Brauereien; Bekanntgabe der Änderung der Biersteuersätze und die Absenkung der Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen im Gesetzgebungsverfahren vor dem Gesetzesbeschluss des Bundestages; Einbeziehung des Inhalts des sog. Koch/Steinbrück-Papiers in den Beschlussvorschlag des Vermittlungsausschusses
Erhöhung der ermäßigten Biersteuersätze für kleinere Brauereien; Bekanntgabe der Änderung der Biersteuersätze und die Absenkung der Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen im Gesetzgebungsverfahren vor dem Gesetzesbeschluss des Bundestages; Einbeziehung des Inhalts des sog. Koch/Steinbrück-Papiers in den Beschlussvorschlag des Vermittlungsausschusses
1. §2 Abs.2 S. 1 und 4 BierStG 1993 und §4 Abs.5 S.1 Nr.2 S.1 EStG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 sind unter Überschreitung der durch Art.20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 S. 2, Art. 42 Abs. 1 S. 1 und Art.76 Abs. 1GG den Kompetenzen des Vermittlungsausschusses gesetzten Grenzen zustande gekommen und deshalb mit dem Grundgesetz unvereinbar.
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