BMF: In diesen Fällen sind Sachspenden umsatzsteuerfrei

Das BMF gewährt eine befristete Billigkeitsregelung für Sachspenden. Danach wird bei Waren, die von Einzelhändlern, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden, auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet.

In diesen Fällen wird die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung verringert

Dem Grunde nach regelt das BMF-Schreiben, wie die Bemessungsgrundlage bei Sachspenden zu ermitteln ist (BMF-Schreiben v. 18.03.2021 - III C 2 - S 7109/19/10002 :001):

Eine Sachspende aus dem Unternehmensvermögen stellt eine unentgeltliche Zuwendung dar, die einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt ist und als „unentgeltliche Wertabgabe“ nach § 3 Abs. 1b UStG der Umsatzsteuer unterliegt, sofern der Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.

Die Bemessungsgrundlage einer Sachspende bestimmt sich gem. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nach dem Wiederbeschaffungspreis/den Wiederherstellungskosten zum Zeitpunkt des Umsatzes und somit nicht nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Mit dem o.g. BMF-Schreiben wird Abschn. 10.6 UStAE dahin gehend ergänzt, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage auch zu berücksichtigen ist, ob Gegenstände zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Wertabgabe aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt verkehrsfähig sind.