BMF: Klarstellung zum Investitionsabzugsbetrag bei Personengesellschaften

Auch Personengesellschaften können den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG beanspruchen. Häufig wird dieser zunächst vom Gesamthandsgewinn der Gesellschaft abgezogen. Aber wie ist zu verfahren, wenn nicht die Personengesellschaft, sondern nur ein Gesellschafter später investiert? Der BFH und das BMF haben sich mit dieser Frage beschäftigt. Wir fassen die Vorgaben zusammen.

BFH: IAB ist nicht personenbezogen

Der BFH hatte entschieden, dass eine begünstigte Investition i.S.d. § 7g EStG auch dann vorliegt, wenn ein IAB zwar vom Gesamthandsgewinn einer Personengesellschaft abgezogen wurde, die geplante Investition jedoch durch einen der Gesellschafter in dessen Sonderbetriebsvermögenvorgenommen wird. § 7g EStG sei eine betriebsbezogene und keine personenbezogene Förderung, weshalb es unerheblich sei, ob im Bereich des Gesamthands- oder des Sonderbetriebsvermögens investiert werde. Damit wurde die gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung vom BFH abgelehnt (BFH, Beschl. v. 15.11.2017 - VI R 44/16).

Die Finanzverwaltung lenkt ein

Das BMF hat nun verfügt, dass die Grundsätze des BFH-Beschlusses allgemein anzuwenden sind (BMF-Schreiben v. 28.08.2019 - IV C 6 - S 2139-b/07/10002-02). Das bisherige BMF-Schreiben v. 20.03.2017 wird in den Randnummern 4 und 5 wie folgt angepasst: