Ausgabe 07/2019

BMF: Wann eine Arbeitszimmervermietung an den Arbeitgeber dem Arbeitslohn und wann den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet wird

Der BFH beurteilt die Vermietung eines Arbeitszimmers oder einer als Home-Office genutzten Wohnung durch den Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber als Vermietung einer Gewerbeimmobilie. Die Finanzverwaltung regelt mit einem neuen Schreiben, wann die Einkünfte daraus als Arbeitslohn und wann als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu beurteilen sind. Lesen Sie, welche Konsequenzen sich daraus ergeben.

Arbeitszimmer als Gewerbeimmobilie

Der BFH hat entschieden, dass die Vermietung einer Einliegerwohnung als Home-Office an den Arbeitgeber entgegen seiner bisherigen Beurteilung nunmehr als Vermietung einer Gewerbeimmobilie zu betrachten ist (BFH, Urt. v. 17.04.2018 - IX R 9/17). Durch die Behandlung als Gewerbeimmobilie ist jedoch entgegen der bisherigen Einstufung als Wohnung nunmehr zwingend im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung objektbezogen zugleich auch eine Überschusserzielungsabsicht im Wege einer Prognose zu prüfen.

Das BMF hat im Lichte der BFH-Rechtsprechung sein bisheriges Anwendungsschreiben vom 13.12.2005 aufgehoben und ein geändertes Schreiben bekanntgegeben (BMF-Schreiben v. 18.04.2019 - IV C 1 - S 2211/16/10003 :005). Nach den für alle noch offenen Fälle anzuwendenden Regelungen gilt nunmehr Folgendes: