BFH - Urteil vom 17.04.2018
IX R 9/17
Normen:
EStG § 9 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2018, 257
BB 2018, 2018
BB 2018, 3048
BFH/NV 2018, 1102
BFHE 261, 400
BStBl II 2019, 219
DB 2018, 2084
DStR 2018, 1758
DStRE 2018, 1146
DStZ 2018, 639
FR 2018, 1004
HFR 2018, 801
NZA 2019, 764
NZA-RR 2018, 682
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 03.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2515/14

Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen im Rahmen der Vermietung einer als Home-Office genutzten Einliegerwohnung in einer Gewerbeimmobilie an den Arbeitgeber des Steuerpflichtigen

BFH, Urteil vom 17.04.2018 - Aktenzeichen IX R 9/17

DRsp Nr. 2018/10865

Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen im Rahmen der Vermietung einer als Home-Office genutzten Einliegerwohnung in einer Gewerbeimmobilie an den Arbeitgeber des Steuerpflichtigen

Bei einer Einliegerwohnung des Steuerpflichtigen, die er zweckfremd als Homeoffice an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke vermietet, ist stets im Einzelfall festzustellen, ob er beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen (entgegen BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2005 IV C 3–S 2253–112/05, BStBl I 2006, 4).

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 3. August 2016 5 K 2515/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Kosten einer behindertengerechten Badrenovierung in Höhe von 25.780,66 € in einer als Homeoffice an den Arbeitgeber vermieteten Einliegerwohnung in einem im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres 2012 (EStG) berücksichtigt werden können.