BMF: Wie der Vorsteuerabzug durch Rechnungsberichtigung gerettet werden kann

Der EuGH hatte bereits 2016 entschieden, dass auch eine nichtordnungsgemäße Rechnung zum Vorsteuerabzug führen kann. Zudem solle eine Rechnungskorrektur auch rückwirkend möglich sein. Das BMF nimmt nun in einem aktuellen Schreiben dazu Stellung. Lesen Sie die wichtigsten Punkte aus dem Schreiben.

Rechnung mit Steuerausweis bleibt zwingend

Auch nach Ergehen der EuGH-Rechtsprechung ist das Recht auf Vorsteuerabzug im Regelfall durch eine ordnungsmäßige Rechnung nachzuweisen. Ein Vorsteuerabzug gänzlich ohne Rechnung ist nicht möglich (BMF-Schreiben v. 18.09.2020 - III C 2 - S 7286-a/19/10001 :001, RdNr. 6).

Das Recht auf Vorsteuerabzug kann jedoch ausnahmsweise auch geltend gemacht werden, wenn der Unternehmer eine Rechnung besitzt, die nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt. Der Unternehmer kann durch objektive Nachweise belegen, dass ihm andere Unternehmer auf einer vor­ausgehenden Umsatzstufe tatsächlich Gegenstände oder Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht haben, die seinen der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätzen dienten und für die er die Umsatzsteuer tatsächlich entrichtet hat.