LAG Hamburg - Urteil vom 06.04.2023
8 Sa 51/22
Normen:
BGB § 615 S. 2; KSchG § 11 Nr. 2; ZPO § 138 Abs. 2; SGB I § 35;
Fundstellen:
ArbRB 2023, 363
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 06.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 119/22

Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes nur bei konkreter ErwerbsmöglichkeitIrrelevanz eines Verweises auf den günstigen Arbeitsmarkt für den AnnahmeverzugHinweis auf geeignete offene Stellen bei bestimmten ArbeitgebernUngeeignete Vollzeitstelle für einen TeilzeitbeschäftigtenVortrag einer konkreten anderweitigen BeschäftigungsmöglichkeitDarlegungslast des Arbeitnehmers bezüglich des Bemühens um eine andere BeschäftigungsmöglichkeitBewahrung des durch § 35 Abs. 1 SGB I geschützten Sozialgeheimnisses

LAG Hamburg, Urteil vom 06.04.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 51/22

DRsp Nr. 2023/12379

Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes nur bei konkreter Erwerbsmöglichkeit Irrelevanz eines Verweises auf den günstigen Arbeitsmarkt für den Annahmeverzug Hinweis auf geeignete offene Stellen bei bestimmten Arbeitgebern Ungeeignete Vollzeitstelle für einen Teilzeitbeschäftigten Vortrag einer konkreten anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit Darlegungslast des Arbeitnehmers bezüglich des Bemühens um eine andere Beschäftigungsmöglichkeit Bewahrung des durch § 35 Abs. 1 SGB I geschützten Sozialgeheimnisses

1. Ein böswilliges Unterlassen eines anderweitigen Verdienstes kommt nur in Betracht, wenn es mindestens eine konkrete Erwerbsmöglichkeit gab, die dem Arbeitnehmer in dem Zeitraum bekannt war, für den er Verzugslohn verlangt. 2. Der Verweis auf einen für den Arbeitnehmer günstigen Arbeitsmarkt genügt nicht, da es sich nicht um eine feststellungsfähige Tatsache handelt. 3. Der Behauptung des Arbeitgebers, bei bestimmten Arbeitgebern seien für den Arbeitnehmer geeignete Stellen zu besetzen gewesen, genügt nur, wenn festgestellt werden kann, dass dem Arbeitnehmer diese offenen Stellen im fraglichen Zeitraum bekannt gewesen sind.