ArbG Hamburg, vom 06.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 119/22
Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes nur bei konkreter ErwerbsmöglichkeitIrrelevanz eines Verweises auf den günstigen Arbeitsmarkt für den AnnahmeverzugHinweis auf geeignete offene Stellen bei bestimmten ArbeitgebernUngeeignete Vollzeitstelle für einen TeilzeitbeschäftigtenVortrag einer konkreten anderweitigen BeschäftigungsmöglichkeitDarlegungslast des Arbeitnehmers bezüglich des Bemühens um eine andere BeschäftigungsmöglichkeitBewahrung des durch § 35 Abs. 1 SGB I geschützten Sozialgeheimnisses
LAG Hamburg, Urteil vom 06.04.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 51/22
DRsp Nr. 2023/12379
Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes nur bei konkreter ErwerbsmöglichkeitIrrelevanz eines Verweises auf den günstigen Arbeitsmarkt für den AnnahmeverzugHinweis auf geeignete offene Stellen bei bestimmten ArbeitgebernUngeeignete Vollzeitstelle für einen TeilzeitbeschäftigtenVortrag einer konkreten anderweitigen BeschäftigungsmöglichkeitDarlegungslast des Arbeitnehmers bezüglich des Bemühens um eine andere BeschäftigungsmöglichkeitBewahrung des durch § 35 Abs. 1SGB I geschützten Sozialgeheimnisses
1. Ein böswilliges Unterlassen eines anderweitigen Verdienstes kommt nur in Betracht, wenn es mindestens eine konkrete Erwerbsmöglichkeit gab, die dem Arbeitnehmer in dem Zeitraum bekannt war, für den er Verzugslohn verlangt.2. Der Verweis auf einen für den Arbeitnehmer günstigen Arbeitsmarkt genügt nicht, da es sich nicht um eine feststellungsfähige Tatsache handelt.3. Der Behauptung des Arbeitgebers, bei bestimmten Arbeitgebern seien für den Arbeitnehmer geeignete Stellen zu besetzen gewesen, genügt nur, wenn festgestellt werden kann, dass dem Arbeitnehmer diese offenen Stellen im fraglichen Zeitraum bekannt gewesen sind.
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