EuGH - Urteil vom 03.07.1997
Rs C-269/95
Normen:
EuGVÜ (Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 - ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl.L 304, S. 1 und - geänderter Text - S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der PortugiesischenRepublik (ABl. L 285, S. 1) Art. 13 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1997, I-3767
EWS 1997, 270
IStR 1997, 640
JZ 1998, 896
RIW 1997, 775
VersRAl 1998, 51
WM 1997, 1549
Vorinstanzen:
OLG München, vom 05.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 5387/94

Brüsseler Übereinkommen - Begriff des Verbrauchers - Gerichtsstandsvereinbarung

EuGH, Urteil vom 03.07.1997 - Aktenzeichen Rs C-269/95

DRsp Nr. 2004/10505

Brüsseler Übereinkommen - Begriff des Verbrauchers - Gerichtsstandsvereinbarung

[Francesco Benincasa gegen Dentalkit Srl] 1. Die Artikel 13 Absatz 1 und 14 Absatz 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sind dahin auszulegen, daß ein Kläger, der einen Vertrag zum Zwecke der Ausübung einer nicht gegenwärtigen, sondern zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, nicht als Verbraucher angesehen werden kann. 2. Das Gericht eines Vertragsstaats, das in einer gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 wirksam getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung als zuständiges Gericht bestimmt worden ist, ist auch dann ausschließlich zuständig, wenn mit der Klage u. a. die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages begehrt wird, in dem diese Vereinbarung enthalten ist.

Normenkette: