BSG - Urteil vom 08.03.1995
9 RVs 5/94
Normen:
BVG § 35 Abs. 1 ; EStG § 33 b Abs. 3 S. 2, Abs. 6 S. 2, 3; SGB V § 53 ; SchwbG § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZS 1995, 571
SozR 3-3870 § 4 Nr. 12

BSG - Urteil vom 08.03.1995 (9 RVs 5/94) - DRsp Nr. 1995/10210

BSG, Urteil vom 08.03.1995 - Aktenzeichen 9 RVs 5/94

DRsp Nr. 1995/10210

»Hilflosigkeit liegt bei einem Behinderten, der geistig-psychischer Hilfe bedarf, erst dann vor, wenn er die Hilfsperson dadurch zeitlich und örtlich ebenso beansprucht, wie bei körperlicher Hilfeleistung.«

Normenkette:

BVG § 35 Abs. 1 ; EStG § 33 b Abs. 3 S. 2, Abs. 6 S. 2, 3; SGB V § 53 ; SchwbG § 4 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der 1967 geborene, bei seinen Eltern lebende Kläger wegen geistiger Behinderung hilflos im Sinne des Einkommensteuerrechts ist.

Der Beklagte stellte bei dem in der geistigen Entwicklung auf dem Stand eines neunjährigen Kindes zurückgebliebenen Kläger wegen "Leistungsstörungen" einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 fest, nicht aber die gesundheitlichen Voraussetzungen für den zugleich beantragten Nachteilsausgleich "H" (Hilflosigkeit). Das Sozialgericht (SG) Kassel hat die auf einen GdB von 100 und das Merkzeichen "H" gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 26. Juni 1992).