BSG - Urteil vom 21.02.1995
10 RKg 35/93
Normen:
BKGG § 11a Abs. 1 S. 1; EStG § 32a Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 6, § 2 Abs. 5 ;
Fundstellen:
SozR 3-5870 § 11a Nr. 7
AuA 1996, 110

BSG - Urteil vom 21.02.1995 (10 RKg 35/93) - DRsp Nr. 1995/6398

BSG, Urteil vom 21.02.1995 - Aktenzeichen 10 RKg 35/93

DRsp Nr. 1995/6398

»1. Allein aus der Tatsache, daß der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren Lohnsteuer einbehalten und abgeführt hat, kann nicht gefolgert werden, daß kein Anspruch auf den Kindergeldzuschlag bestehen kann. 2. Wenn die Durchführung eines Lohnsteuerjahresausgleichs, bzw. eine Veranlagung zur Einkommensteuer wegen verspäteter Antragstellung nicht erfolgt, ist die Kindergeldkasse nicht verpflichtet, an Stelle der Finanzverwaltung das zu versteuernde Einkommen i.S. von § 11a Abs. 1 BKGG für die Entscheidung über den Kindergeldzuschlag zu ermitteln und festzusetzen, es sei denn, daß auch ohne Klärung durch Steuerfestsetzung das Einkommen offensichtlich den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht erreicht.«

Normenkette:

BKGG § 11a Abs. 1 S. 1; EStG § 32a Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 6, § 2 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist die Rückforderung des Zuschlags zum Kindergeld für das Kalenderjahr 1986 streitig.

Der Kläger bezog für seine fünf Kinder Kindergeld. Die Beklagte bewilligte ihm den unter Vorlage der Lohnsteuerkarte 1986 beantragten Kindergeldzuschlag für das Kalenderjahr 1986 unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zur endgültigen Feststellung nach dem Vorliegen der Steuerfestsetzung für das Berechnungsjahr 1986 (Bescheid vom 20. November 1986).