I. Zwischen den Beteiligten ist die Rückforderung des Zuschlags zum Kindergeld für das Kalenderjahr 1986 streitig.
Der Kläger bezog für seine fünf Kinder Kindergeld. Die Beklagte bewilligte ihm den unter Vorlage der Lohnsteuerkarte 1986 beantragten Kindergeldzuschlag für das Kalenderjahr 1986 unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zur endgültigen Feststellung nach dem Vorliegen der Steuerfestsetzung für das Berechnungsjahr 1986 (Bescheid vom 20. November 1986).
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