I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des dem Kläger für das Leistungsjahr 1991 zustehenden Gesamtkindergeldes streitig, das ihm von der Beklagten für seine 1980 und 1983 geborenen Kinder gewährt wurde.
Der Einkommen- und Kirchensteuerbescheid des Klägers und seiner Ehefrau für 1989 vom 5. April 1990 wies einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 56.025,00 DM aus; die steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwendungen betrugen 6.766,00 DM. Die tarifliche Einkommensteuer nach der Splittingtabelle wurde mit 3.706,00 DM errechnet. Nach Abzug der kindbedingten Steuerermäßigung nach § 34 f Einkommensteuergesetz (EStG) - Baukindergeld - von 1.200,00 DM wurde die Einkommensteuer auf 2.506,00 DM und die Kirchensteuer auf 117,54 DM festgesetzt.
Auf dieser Grundlage kürzte die Beklagte den Kindergeldanspruch um 60,00 DM auf den Sockelbetrag von 120,00 DM monatlich.
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