I. Der Kläger begehrt einen höheren Zuschlag zum Kindergeld mit der Begründung, die Steuerermäßigung nach § 34 f. Einkommensteuergesetz (EStG), das Baukindergeld, habe sich steuerlich bei ihm nicht ausgewirkt.
Der Kläger ist Bediensteter der beklagten Landes. Im Jahr 1987 wurden bei ihm fünf Kinder kindergeldrechtlich berücksichtigt; sein zu versteuerndes Jahreseinkommen für dieses Jahr wurde auf minus DM 808,-- festgesetzt (Steuerbescheid vom 4. Juli 1989 in Berichtigung des Steuerbescheides vom 19. August 1988); die Steuerfestsetzung erfolgte nach § 32a Abs. 5 EStG (Splitting-Verfahren). Auf dieser Grundlage errechnete die Beklagte (Bescheid vom 23. August 1990 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 1990 sowie des Schriftsatzes des beklagten Landes vom 12. Dezember 1990) für 1987 einen Zuschlag zum Kindergeld in Höhe von DM 2.172,--.
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