I. Zwischen den Beteiligten ist die Rückforderung des Zuschlags zum Kindergeld für das Kalenderjahr 1989 streitig.
Der Kläger und seine mit ihm seit 1985 in der Bundesrepublik Deutschland lebende Ehefrau sind koreanische Staatsangehörige, die beide an der Universität G. studier(t)en. Er bezog für ihre beiden 1983 und 1987 geborenen Kinder Kindergeld. Der Unterhalt der Familie wurde außer durch Stipendien, Kindergeld und Wohngeld durch Unterhaltszahlungen der in Südkorea wohnenden Eltern bzw. Schwiegereltern bestritten.
Die Beklagte bewilligte - antragsgemäß - den Kindergeldzuschlag für das Kalenderjahr 1989 in Höhe von monatlich 91,00 DM für die beiden Kinder unter Vorbehalt der Rückforderung bis zur endgültigen Feststellung nach dem Vorliegen der Steuerfestsetzung für das maßgebliche Berechnungsjahr.
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