BSG - Urteil vom 24.01.1995
10 RKg 5/92
Normen:
BKGG § 11a Abs. 1 S. 1, 4; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, Abs. 5, § 22 Nr. 1 S. 2, § 32 Abs. 6, § 32a Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 1995, 428
SozR 3-5870 § 11a Nr. 5
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen,

BSG - Urteil vom 24.01.1995 (10 RKg 5/92) - DRsp Nr. 1995/4784

BSG, Urteil vom 24.01.1995 - Aktenzeichen 10 RKg 5/92

DRsp Nr. 1995/4784

»Nach § 11a Abs. 1 S. 4 i.V.m. S. 1 BKGG sind diejenigen Berechtigten mit geringem Einkommen von der Zahlung des Zuschlages zum Kindergeld ausgeschlossen, deren zu versteuerndes Einkommen nur deshalb geringer ist als der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG, weil das Einkommen überwiegend aus ausländischen Einkünften besteht, die nicht nach dem EStG zu versteuern sind.«

Normenkette:

BKGG § 11a Abs. 1 S. 1, 4; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, Abs. 5, § 22 Nr. 1 S. 2, § 32 Abs. 6, § 32a Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist die Rückforderung des Zuschlags zum Kindergeld für das Kalenderjahr 1989 streitig.

Der Kläger und seine mit ihm seit 1985 in der Bundesrepublik Deutschland lebende Ehefrau sind koreanische Staatsangehörige, die beide an der Universität G. studier(t)en. Er bezog für ihre beiden 1983 und 1987 geborenen Kinder Kindergeld. Der Unterhalt der Familie wurde außer durch Stipendien, Kindergeld und Wohngeld durch Unterhaltszahlungen der in Südkorea wohnenden Eltern bzw. Schwiegereltern bestritten.

Die Beklagte bewilligte - antragsgemäß - den Kindergeldzuschlag für das Kalenderjahr 1989 in Höhe von monatlich 91,00 DM für die beiden Kinder unter Vorbehalt der Rückforderung bis zur endgültigen Feststellung nach dem Vorliegen der Steuerfestsetzung für das maßgebliche Berechnungsjahr.