FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.10.2011
3 K 2065/10
Normen:
EStG § 17; EStG § 20; EStG § 9; EStG § 22 Nr. 3; EStG § 3c; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 177 Abs. 1; AO § 177 Abs. 3; AO § 182 Abs. 1 S. 1;

Bürgschaftsaufwendungen eines mit 8,7 % mittelbar an der Schuldnerin beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Kapitalvermögen Saldierung nach § 177 AO

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2011 - Aktenzeichen 3 K 2065/10

DRsp Nr. 2012/5067

Bürgschaftsaufwendungen eines mit 8,7 % mittelbar an der Schuldnerin beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Kapitalvermögen Saldierung nach § 177 AO

1. Rechtsfehlerhaft i. S. d. § 177 AO ist ein Bescheid nicht nur, wenn geltendes Recht unrichtig angewendet wurde, sondern auch dann, wenn der Steuerfestsetzung ein Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, der sich als unrichtig erweist. Auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen kommt es nicht an. 2. Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit liegen vor, wenn die Aufwendungen den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinne fördern. Zu diesen Aufwendungen zählen alle Vermögensabflüsse in Geld und Geldeswert einschließlich den Arbeitnehmer unfreiwillig treffende Substanzverluste. 3. Aufwendungen zur Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung sind der Einkunftsart zuzuordnen, die bei der Eingehung der Bürgschaft im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den anderen Einkünften verdrängt