Bundesamt für Finanzen - Erlass vom 28.07.2004
St I 4 - S 2471 - 325/04
Fundstellen:
BStBl 2004 I 612

Bundesamt für Finanzen - Erlass vom 28.07.2004 (St I 4 - S 2471 - 325/04) - DRsp Nr. 2008/88008

Bundesamt für Finanzen, Erlass vom 28.07.2004 - Aktenzeichen St I 4 - S 2471 - 325/04

DRsp Nr. 2008/88008

Steuerliche Behandlung der Studienbeihilfe für Absolventen dualer Studiengänge im Rahmen der Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

Derzeit werden verstärkt Ausbildungsverträge geschlossen, die den Auszubildenden neben dem Studium an einer Hochschule gleichzeitig während der vorlesungsfreien Zeit zur Absolvierung von berufspraktischen Tätigkeiten in einem Unternehmen oder bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber verpflichten (dualer Studiengang). Der Studierende hat an bestimmten Studienveranstaltungen teilzunehmen und die Praxiszeiten weisungsgebunden abzuleisten. Außerdem ist er verpflichtet, Zeiten der Abwesenheit über die vereinbarten Urlaubstage hinaus zu begründen, z.B. durch eine ärztliche Bescheinigung bei Krankheit.

Für die Zeit der Ausbildung erhält der Studierende ein Entgelt, das im Einzelnen unterschiedlich bezeichnet wird, z.B. als Ausbildungshilfe, Ausbildungsdarlehen, Studienbeihilfe etc.. Die Entgeltzahlung besteht aus einem Grundbetrag und einem weiteren ggf. variablen Teilbetrag, der tatsächliche, im Zusammenhang mit der Ausbildung entstehende Aufwendungen ersetzt.