Bundesamt für Finanzen - Schreiben vom 05.07.2002
S 2471
Fundstellen:
BStBl 2002 I 649

Bundesamt für Finanzen - Schreiben vom 05.07.2002 (S 2471) - DRsp Nr. 2008/80041

Bundesamt für Finanzen, Schreiben vom 05.07.2002 - Aktenzeichen S 2471

DRsp Nr. 2008/80041

Familienleistungsausgleich; Kinder im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr

Auf Grundlage des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und anderer Gesetze (BGBl. 2002, Teil I, S. 1667) fasse ich DA 63.3.5 Absätze 2 bis 4 wie folgt neu:

,,(2) 1Das freiwillige soziale Jahr und das freiwillige ökologische Jahr werden aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung des bzw. der Freiwilligen mit einem anerkannten Träger bis zur Dauer von in der Regel zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet. 2Bei einem Dienst im Inland besteht die Möglichkeit der Verlängerung um bis zu sechs Monate. 3Es kommt auch die Ableistung im (nicht notwendig europäischen) Ausland in Betracht; zum Dienst gehört in diesen Fällen auch die Zeit, in welcher der Träger den Freiwilligen bzw. die Freiwillige auf seine/ihre Tätigkeit vorbereitet (Vorbereitungsdienst).

4Die mehrmalige Ableistung eines freiwilligen sozialen oder eines freiwilligen ökologischen Jahres und die Ableistung sowohl eines freiwilligen sozialen Jahres als auch eines freiwilligen ökologischen Jahres sind nicht zulässig.